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News
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Treffen Sie uns am 15. und 16.09.2009 auf dem 12. SAP- Kongress
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Als Premium Aussteller möchten wir Sie gerne auf unserem Stand beim diesjährigen SAP-Kongress für die Immo- bilienwirtschaft begrü- ßen. Wir präsentieren dort die SmartPath® - Plattform für einen nachhaltig optimierten Rechnungseingangs- prozess.
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Redesign der SmartPath® - Plattform
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Um von den Erfahrung- en aus dem Betrieb der seit nunmehr fast 3 Jahren technisch nahe- zu unverändert produk- tiven Lösung profitieren, Verbesserungsvorschlä- ge verwirklichen und so die Zukunftsfähigkeit sicherstellen zu können, konzipieren wir aktuell ein Redesign der SmartPath® - Plattform. Geplanter Zieltermin ist Frühjahr 2010.
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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- Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Dienst- bzw. Werkleistungen (folgend: Aufträge), welche die CapeVision GmbH (Auftragnehmer) für den Auftraggeber und die mit ihm verbundenen Unternehmen erbringt.
- Durchführung des Auftrages
2.1 Die CapeVision GmbH führt die Leistungen in eigener Verantwortung aus und unterliegt hierbei nicht den Weisungen des Auftraggebers.
2.2 Vorgaben über die Zeit und den Ort der Leistungserbringung können sich allein aus dem Gegenstand des Auftrages oder einer wirksamen Vereinbarung ergeben. Der Auftragnehmer trägt den geltenden Geschäfts- und Arbeitszeiten in angemessener Weise Rechnung, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung ermöglicht.
- Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Sofern es im Rahmen der Auftragsdurchführung erforderlich ist, hat der Auftraggeber den Zugang zu seinen EDV-Anlagen zu ermöglichen.
3.2 Ergibt sich aus dem Gegenstand des Auftrages, dass der Auftrag nur mit Arbeitsmitteln ausgeführt werden kann, deren Vorhaltung vom Auftragnehmer nicht erwartet werden kann (z.B. spezifisch vorinstallierte DV-Komponenten, individuelle Software), so hat der Auftraggeber diese Arbeitsmittel dem Auftragnehmer für die Dauer des Auftrages in ausreichendem Maße und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3.3 Erfüllt der Auftraggeber seine vorstehend beschriebenen Mitwirkungspflichten nicht, kann der Aufragnehmer Neuverhandlungen über sich ergebene Änderungen des vereinbarten Zeitplans, der Preise oder anderer Auftragsbedingungen verlangen. Einigen sich die Parteien nicht, sind beide Parteien berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Auftrag zurückzutreten.
3.4 Erfolgt der Rücktritt oder die Kündigung (z.B. gem. § 649 BGB) des Auftrages durch den Auftraggeber vor Beginn der Ausführungen, so hat der Auftraggeber eine Abgeltungs-pauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme zu zahlen.
- Pflichten des Auftragnehmers
4.1 Die CapeVision GmbH führt den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, nach dem aktuellen Stand der Technik und mit der größtmöglichen Sorgfalt fristgerecht, vollständig und fehlerfrei auf der Grundlage der Vereinbarung aus.
4.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechten sind.
4.3 Die vom Auftragnehmer in geeigneter Weise dokumentierten Leistungen werden auf Verlangen dem Auftraggeber nachgewiesen.
4.4 Ist für den Auftragnehmer absehbar, dass er den Auftrag nicht fristgemäß abschließen kann, so wird er den Auftraggeber hiervon unterrichten.
- Änderungen des Auftrages
5.1 Änderungen des Leistungsumfangs oder der Leistungszeiten nach der Auftragserteilung bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung.
5.2 Ein solches einseitiges Änderungsverlangen des Auftraggebers wird nur dann wirksam angenommen, wenn der Auftragnehmer diesem ausdrücklich zustimmt und dem Auftrageber gegebenenfalls vorhandene Auswirkungen auf die vereinbarten Auftragskonditionen mitteilt.
5.3 Kommt eine Vereinbarung über solche Änderungen nicht zustande, so sind beide Parteien berechtigt, den Auftrag mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.
- Besondere Bestimmungen für Domains und Webhosting
6.1 Die CapeVision GmbH ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird die CapeVision GmbH diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
6.2 Die Laufzeit von Domains beträgt mindestens den ersten Registrierungszeitraum und wird, sofern nicht 1 Monat vor Ablauf schriftlich bei der CapeVision GmbH gekündigt, stillschweigend um ein Jahr verlängert. Die Laufzeit von Webhosts bzw. virtuellen privaten Servern beträgt zwischen einem Monat und einem Jahr. Der Vertrag wird automatisch um eine weitere Periode verlängert, wenn dieser nicht 1 Monat vor Ablauf schriftlich bei der CapeVision GmbH gekündigt wird.
6.3 Wenn das vereinbarte Entgelt für Webspace, nicht rechtzeitig auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht, kann die CapeVision GmbH die entsprechende Website bis zum Eingang der Zahlung ohne vorherige Ankündigung sperren. Das Sperren hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung für ungekündigte Leistungszeiträume.
- Hinzuziehung Dritter zur Erbringung der Leistung
Der Auftragnehmer führt den Auftrag in der Regel persönlich oder durch seine eigenen Mitarbeiter aus. In Ausnahmefällen ist es jedoch dem Auftragnehmer gestattet Dritte zur Auftragsausführung heranzuziehen. Weitergehende Verpflichtungen als dem Auftragnehmer selbst treffen den Dritten nicht.
- Haftung
8.1 Eine Haftung für sämtliche durch den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen anlässlich seiner Tätigkeiten bei dem Auftraggeber verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht durch die vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt wird, ausgeschlossen.
8.2 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen
frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
8.3 Eine Haftung des Auftragnehmers für fehlerhafte Durchführung eines Auftrages ist ausgeschlossen, soweit der Fehlerhaftigkeit auf vom Auftraggeber gemachten falschen oder unvollständigen Informationen oder Auftragsspezifikationen beruht.
- Abwerbung von Personal
9.1 Der Aufraggeber verpflichtet sich, während der Durchführung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal des Auftragnehmers abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des Auftraggebers geschieht.
9.2 Nach der Dauer von 12 Monaten kann der Auftraggeber den Mitarbeiter gegen eine Vermittlungsgebühr von einem Monatsumsatz (Berechnungsgrundlage: 21 Arbeitstage) übernehmen. Der Auftragnehmer ist im Besitz der Genehmigung zur Arbeitsvermittlung.
9.3 Sollte der Auftraggeber eine frühere Übernahme wünschen, so ist dies nur mit Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Es gelten folgende Gebühren als vereinbart: bis 6 Monate Einsatzdauer: 2,5 Monatsumsätze; von 6 bis 12 Monaten Einsatzdauer: 2 Monatsumsätze.
- Vergütung und Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten
10.1 Die Höhe und der Umfang der Vergütung werden grundsätzlich individuell für einzelne Projektverträge vereinbart.
10.2 Die Kosten, die dem Auftragnehmer durch den Einsatz seiner Arbeitnehmer im Rahmen der Projekte entstehen (Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten), werden vom Auftraggeber gegen Nachweis erstattet. Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen und wirksamen Vereinbarung.
- Fälligkeit
11.1 Ist nichts anderes geregelt, so sind sämtliche Forderungen nach Rechnungs-eingang sofort fällig. Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang.
11.2 Sollte der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug geraten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Forderungen gegen den Auftraggeber fällig zu machen.
11.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderweitigen Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
- Abnahme und Gewährleitung bei Werkverträgen
12.1 Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Werkleistung (§§ 631 ff BGB) schuldet, gelten die folgenden Bestimmungen.
12.2 Nach Beendigung des Auftrages übergibt der Auftragnehmer das Werk an den Auftraggeber. Der Auftraggeber überprüft unverzüglich das Werk und erstellt ein Abnahmeprotokoll. Erfolgt keine unverzügliche Mängelanzeige gilt die Auftragserledigung als vertragsgemäß.
12.3 Stellt der Auftraggeber Mängel fest, so hat er diese sofort dem Auftragnehmer möglichst konkret mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
12.4 Ist das geschuldete Werk in Teilen zu übergeben und abzunehmen, so gilt das Vorgenannte entsprechend.
12.5 Für Mängel an dem Werk, die auf unsachgemäße Behandlung oder Veränderung zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
- Laufzeit und Kündigung
Wird keine ausdrückliche vertragliche Regelung anderweitig getroffen, so wird der Auftrag für unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Datenschutz, Geheimhaltung, Datennutzungsrecht
14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Auftraggeber zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und im Rahmen von Forderungsabtretungen weiterzugeben.
14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14.3 Für Datenschutzverletzungen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
14.4 Soweit Daten an die CapeVision GmbH übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her. Die Server von der CapeVision GmbH werden regelmäßig gesichert. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die
CapeVision GmbH zu übermitteln. Die CapeVision GmbH übernimmt in keiner Weise Garantien für die Daten auf Webservern oder Backups. Regelmäßige Backups obliegen der Sorgfaltspflicht des Kunden. Keine Form von Haftung und Schadenersatz, der sich auf Verlust von Daten bezieht, wird von der CapeVision GmbH übernommen.
14.5 Der Kunde erhält einen Zugang zu einem virtuellen Arbeitsbereich für den Informationsaustausch. Dazu bekommt er einen Benutzernamen und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung resultiert. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, sein Passwort zu ändern.
14.6 Die CapeVision GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass Dritte sich keinen Zugang (via Telnet, FTP oder Ähnlichem) zu Daten und Inhalten auf den Webservern verschaffen können. Weiterhin übernimmt die CapeVision GmbH keine Gewähr dafür, dass Daten bzw. Inhalte von Dritten nicht kopiert, manipuliert oder in irgendeiner Art und Weise verändert werden können. Es besteht im Schadensfall, außer im Fall
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn.
- Stillschweigen
Über Vertragsinhalte und vereinbarte Leistungen vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer stillschweigen gegenüber Dritten.
- Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand. Die Gerichtsstandvereinbarung bezieht sich bei Privatpersonen und Minderkaufleuten nur auf das Mahnverfahren. Es wird deutsches Recht vereinbart.
- Sonstiges
Die AGB des Auftraggebers finden nur insoweit Anwendung, als diese den AGB des Auftragnehmers nicht widersprechen. Änderungen eines Auftrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Copyright CapeVision GmbH 2006 - Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 1. Oktober 2006 |
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